Rechtssatz RS0077315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077315
Geschäftszahl
9ObA23/88; 9ObA1013/93
Entscheidungsdatum
09.06.1993
Rechtssatz
Wird durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarungen im Sinne der ArbVG - nicht durch Arbeitsverträge - anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart, kann abweichend von § 12 UrlG, für im laufenden Urlaubsjahr eintretende Arbeitnehmer eine Aliquotierung des Urlaubes für das "Rumpfjahr" vorgesehen werden, obwohl dies im Vergleich zum Gesetz ungünstiger ist.Wird durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarungen im Sinne der ArbVG - nicht durch Arbeitsverträge - anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart, kann abweichend von Paragraph 12, UrlG, für im laufenden Urlaubsjahr eintretende Arbeitnehmer eine Aliquotierung des Urlaubes für das "Rumpfjahr" vorgesehen werden, obwohl dies im Vergleich zum Gesetz ungünstiger ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 23/88
Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 23/88
Veröff: JBl 1989,126 = RdW 1988,205 = DRdA 1990,266 (Klein)
- 9 ObA 1013/93
Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 1013/93
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077315
Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_009OBA00023_8800000_004