Rechtssatz RS0077330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077330
Geschäftszahl
9ObA314/89 (9ObA315/89)
Entscheidungsdatum
06.12.1989
Rechtssatz
Der Umstand, daß nach § 3 Abs 2 Z 1 UrlG für die Bemessung des Urlaubsausmaßes nur die in einem anderen Arbeitsverhältnis im Inland zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen sind, spricht nicht dafür, auch für die Bemessung des Entgeltes nur im Inland zurückgelegte Berufsjahre heranzuziehen.Der Umstand, daß nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, UrlG für die Bemessung des Urlaubsausmaßes nur die in einem anderen Arbeitsverhältnis im Inland zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen sind, spricht nicht dafür, auch für die Bemessung des Entgeltes nur im Inland zurückgelegte Berufsjahre heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077330
Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_009OBA00314_8900000_005