Rechtssatz RS0077334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077334
Entscheidungsdatum
09.10.1984
Rechtssatz
Das Ziel des UrlG war die Zusammenfassung und Vereinheitlichung des gesetzlichen Urlaubsrechts, wogegen in Urlaubsregelungen, die nicht auf Gesetzesstufe stehen, nicht eingegriffen werden sollte. Doppelanrechnungen auf Grund etwa einer vereinbarten Verdienstzeitenanrechnung und einer Anrechnung im Sinne des § 3 Abs 2 Z 1 UrlG sollten durch den § 14 Abs 1 UrlG ausgeschlossen werden.Das Ziel des UrlG war die Zusammenfassung und Vereinheitlichung des gesetzlichen Urlaubsrechts, wogegen in Urlaubsregelungen, die nicht auf Gesetzesstufe stehen, nicht eingegriffen werden sollte. Doppelanrechnungen auf Grund etwa einer vereinbarten Verdienstzeitenanrechnung und einer Anrechnung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, UrlG sollten durch den Paragraph 14, Absatz eins, UrlG ausgeschlossen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 112/84
Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 112/84
Veröff: RdW 1984,379 = ZAS 1985,145 (Müller)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077334
Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0040OB00112_8400000_001