Rechtssatz RS0077346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077346
Entscheidungsdatum
14.01.1986
Rechtssatz
§ 43 Abs 1 IPRG bezieht sich zwar in erster Linie auf die Übertragung des betreffenden Immaterialgüterrechts selbst und die Einräumung von Verwertungsrechten daran (zB Lizenzen), greift jedoch auch im Fall ein, in dem durch Vertrag (Vergleich) zwischen den betroffenen Markeninhabern über das mit einer älteren Marke kollidierende jüngere Markenrecht Vereinbarungen abgeschlossen wurden.Paragraph 43, Absatz eins, IPRG bezieht sich zwar in erster Linie auf die Übertragung des betreffenden Immaterialgüterrechts selbst und die Einräumung von Verwertungsrechten daran (zB Lizenzen), greift jedoch auch im Fall ein, in dem durch Vertrag (Vergleich) zwischen den betroffenen Markeninhabern über das mit einer älteren Marke kollidierende jüngere Markenrecht Vereinbarungen abgeschlossen wurden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 398/85
Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 398/85
Veröff: ÖBl 1986,92 (Harald Schmidt) = GRURInt 1987,50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077346
Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0040OB00398_8500000_005