Rechtssatz RS0077354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077354
Entscheidungsdatum
19.09.1972
Rechtssatz
Solange nicht besondere Umstände zu einer Prüfung nötigen, kann eine Rundfunkanstalt auf die Richtigkeit der Erklärung der Drehbuchautoren eines Fernsehfilms vertrauen, sie hätten das Drehbuch weder als Ganzes noch in seinen einzelnen Teilen widerrechtlich dem selbständig erfundenen Inhalt anderer Werke entnommen (II, 1. lit c der Allgemeinen Bedingungen zum Filmdrehbuchvertrag).Solange nicht besondere Umstände zu einer Prüfung nötigen, kann eine Rundfunkanstalt auf die Richtigkeit der Erklärung der Drehbuchautoren eines Fernsehfilms vertrauen, sie hätten das Drehbuch weder als Ganzes noch in seinen einzelnen Teilen widerrechtlich dem selbständig erfundenen Inhalt anderer Werke entnommen (römisch zwei, 1. Litera c, der Allgemeinen Bedingungen zum Filmdrehbuchvertrag).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0077354
Dokumentnummer
JJR_19720919_OGH0002_0040OB00336_7200000_001