Rechtssatz RS0077382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077382
Entscheidungsdatum
05.04.1989
Rechtssatz
Der Arbeitgeber kann sich schon im Arbeitsvertrag ohne zeitliche Beschränkung rechtswirksam die Zustimmung des Arbeitnehmers zum Verbrauch seines Urlaubs während eines allgemeinen Betriebsurlaubs wirksam einräumen lassen, wenn dadurch die Erholungsinteressen des Arbeitnehmers nicht gänzlich außer Acht gelassen werden; das ist insbesondere nicht der Fall, wenn dem Arbeitnehmer eine hinreichend großer Teil des Urlaubsanspruches, über den er mit dem Arbeitgeber von Fall zu Fall dem § 4 Abs 1 Satz 1 UrlG entsprechende Einzelvereinbarungen treffen kann, zur freien Verfügung bleibt.Der Arbeitgeber kann sich schon im Arbeitsvertrag ohne zeitliche Beschränkung rechtswirksam die Zustimmung des Arbeitnehmers zum Verbrauch seines Urlaubs während eines allgemeinen Betriebsurlaubs wirksam einräumen lassen, wenn dadurch die Erholungsinteressen des Arbeitnehmers nicht gänzlich außer Acht gelassen werden; das ist insbesondere nicht der Fall, wenn dem Arbeitnehmer eine hinreichend großer Teil des Urlaubsanspruches, über den er mit dem Arbeitgeber von Fall zu Fall dem Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 UrlG entsprechende Einzelvereinbarungen treffen kann, zur freien Verfügung bleibt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 72/89
Entscheidungstext OGH 05.04.1989 9 ObA 72/89
Veröff: SZ 62/63 = EvBl 1989/150 S 598 = RdW 1989,230 (Spitzl, 227) = Arb 10782 = WBl 1990,48
Schlagworte
Betriebsurlaub
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077382
Dokumentnummer
JJR_19890405_OGH0002_009OBA00072_8900000_001