Rechtssatz RS0077391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077391
Entscheidungsdatum
13.03.1991
Rechtssatz
Für die Auffassung, bezüglich der zeitlichen Lagerung eines Kuraufenthaltes sei entsprechend der für den Urlaubsverbrauch bestehenden Regelung das Einvernehmen mit dem Dienstgeber herzustellen, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt, zumal der Termin der Unterbringung im Kurheim eines Sozialversicherungsträgers nicht der Disposition des Dienstnehmers unterliegt, sondern vom Sozialversicherungsträger vorgegeben wird. (§ 48 ASGG).Für die Auffassung, bezüglich der zeitlichen Lagerung eines Kuraufenthaltes sei entsprechend der für den Urlaubsverbrauch bestehenden Regelung das Einvernehmen mit dem Dienstgeber herzustellen, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt, zumal der Termin der Unterbringung im Kurheim eines Sozialversicherungsträgers nicht der Disposition des Dienstnehmers unterliegt, sondern vom Sozialversicherungsträger vorgegeben wird. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077391
Dokumentnummer
JJR_19910313_OGH0002_009OBA00027_9100000_001