Rechtssatz RS0077401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077401
Entscheidungsdatum
05.04.1989
Rechtssatz
Bei der Interessenabwägung nach § 4 Abs 1 UrlG liegt das Schwergewicht nicht nur auf den Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers; es sind vielmehr die betrieblichen Erfordernisse und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen.Bei der Interessenabwägung nach Paragraph 4, Absatz eins, UrlG liegt das Schwergewicht nicht nur auf den Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers; es sind vielmehr die betrieblichen Erfordernisse und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 72/89
Entscheidungstext OGH 05.04.1989 9 ObA 72/89
Veröff: SZ 62/63 = EvBl 1989/150 S 598 = RdW 1989,230 (Spitzl, 227) = Arb 10782 = WBl 1990,48
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077401
Dokumentnummer
JJR_19890405_OGH0002_009OBA00072_8900000_002