Rechtssatz RS0077414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077414
Entscheidungsdatum
26.02.2016
Rechtssatz
Haben die Parteien des Arbeitsvertrages eine generelle Urlaubsregelung getroffen, haben sie wegen des Charakters dieser Abreden als Dauerschuldverhältnis die Möglichkeit, davon aus wichtigen Gründen, die ihnen die weitere Einhaltung wegen geänderter Verhältnisse unzumutbar machen, einseitig zurückzutreten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 72/89
Entscheidungstext OGH 05.04.1989 9 ObA 72/89
Veröff: SZ 62/63 = EvBl 1989/150 S 598 = RdW 1989,230 (Spitzl, 227) = WBl 1990,48
- 8 ObA 25/15g
Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 ObA 25/15g
Auch; Beisatz: Wenn ein Arbeitgeber aus wichtigen Gründen zu einer Umorganisation seines Betriebs genötigt ist und es ihm nicht zugemutet werden kann, den bisherigen Zustand unverändert aufrecht zu erhalten, muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer weiteren Auslegung des Dienstvertrags allenfalls auch andere, gleichwertige Dienste leisten oder im Bereich des Verkehrsüblichen maßvoll geänderte Bedingungen hinnehmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077414
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19890405_OGH0002_009OBA00072_8900000_003