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Rechtssatz RS0077414×

Rechtssatz RS0077414

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077414

Geschäftszahl

9ObA72/89; 8ObA25/15g

Entscheidungsdatum

26.02.2016

Norm

UrlG §4 Abs1

Rechtssatz

Haben die Parteien des Arbeitsvertrages eine generelle Urlaubsregelung getroffen, haben sie wegen des Charakters dieser Abreden als Dauerschuldverhältnis die Möglichkeit, davon aus wichtigen Gründen, die ihnen die weitere Einhaltung wegen geänderter Verhältnisse unzumutbar machen, einseitig zurückzutreten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 72/89
    Entscheidungstext OGH 05.04.1989 9 ObA 72/89
    Veröff: SZ 62/63 = EvBl 1989/150 S 598 = RdW 1989,230 (Spitzl, 227) = WBl 1990,48
  • 8 ObA 25/15g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 ObA 25/15g
    Auch; Beisatz: Wenn ein Arbeitgeber aus wichtigen Gründen zu einer Umorganisation seines Betriebs genötigt ist und es ihm nicht zugemutet werden kann, den bisherigen Zustand unverändert aufrecht zu erhalten, muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer weiteren Auslegung des Dienstvertrags allenfalls auch andere, gleichwertige Dienste leisten oder im Bereich des Verkehrsüblichen maßvoll geänderte Bedingungen hinnehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077414

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019

Dokumentnummer

JJR_19890405_OGH0002_009OBA00072_8900000_003