Rechtssatz RS0077422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077422
Entscheidungsdatum
24.09.1974
Rechtssatz
Es ist sittenwidrig, ein Schädlingsbekämpfungsmittel als "umweltfreundlich" zu bezeichnen, wenn nach den Auflagen des Bescheides des BMGSK gemäß § 35 GiftV die Bezeichnung des Mittels als "ungefährlich", "unschädlich", "harmlos", "ungiftig", "nicht gesundheitsschädlich" und dergleichen unzulässig ist.Es ist sittenwidrig, ein Schädlingsbekämpfungsmittel als "umweltfreundlich" zu bezeichnen, wenn nach den Auflagen des Bescheides des BMGSK gemäß Paragraph 35, GiftV die Bezeichnung des Mittels als "ungefährlich", "unschädlich", "harmlos", "ungiftig", "nicht gesundheitsschädlich" und dergleichen unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077422
Dokumentnummer
JJR_19740924_OGH0002_0040OB00331_7400000_001