Rechtssatz RS0077478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077478
Entscheidungsdatum
12.04.1983
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung des Verletzers zur Rechnungslegung nicht etwa an die Rechtsverletzung selbst und damit an das Entstehen eines Anspruches auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Schadenersatz oder Herausgabe des Gewinnes geknüpft; er verlangt vielmehr nur das Bestehen einer solchen Verpflichtung, zu deren Vorbereitung und Durchsetzung dem Verletzten jetzt eben auch der neugeschaffene Anspruch auf Rechnungslegung zu Gebote stehen soll. Daraus folgt, daß seit dem 01.07.1982 ein Begehren auf Rechnungslegung auch zur Vorbereitung solcher Entgeltansprüche, Vergütungsansprüche, Schadenersatzansprüche oder Gewinnherausgabeansprüche gestellt werden kann, die sich auf Zeiträume vor dem genannten Zeitpunkt beziehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 319/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 319/83
Veröff: RdW 1983,10 = ÖBl 1984,26
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077478
Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00319_8300000_003