Rechtssatz RS0077499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077499
Entscheidungsdatum
11.09.1979
Rechtssatz
Die Beiziehung des Betriebsrates hat den Zweck, den Streit über den Urlaubstermin durch Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung beizulegen. Der Betriebsrat hat hiebei eine Vermittlungstätigkeit zu entfalten, zu der er aber nicht gezwungen werden kann. Für die Beiziehung des Betriebsrates ist nur dessen Verständigung durch den Arbeitgeber (oder allenfalls durch den Arbeitnehmer) erforderlich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 66/79
Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 66/79
Veröff: Arb 9815 = DRdA 1980,53 = IndS 1980,1210
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0077499
Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0040OB00066_7900000_005