Rechtssatz RS0077502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077502
Geschäftszahl
4Ob316/65; 4Ob309/70; 4Ob311/71; 4Ob304/83; 4Ob161/93; 4Ob257/00y; 4Ob126/01k; 4Ob185/06v; 4Ob38/08d; 4Ob168/20i
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Rechtssatz
Verhältnis des Sondertatbestandes des § 9 UWG zur Generalklausel: Bei Fehlen eines der im § 9 UWG genannten besonderen Merkmale kann ohne weiteres auf die Generalklausel des § 1 UWG zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung zugleich eine sittenwidrige, zu Zwecken des Wettbewerbes gesetzte Handlung darstellt.Verhältnis des Sondertatbestandes des Paragraph 9, UWG zur Generalklausel: Bei Fehlen eines der im Paragraph 9, UWG genannten besonderen Merkmale kann ohne weiteres auf die Generalklausel des Paragraph eins, UWG zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung zugleich eine sittenwidrige, zu Zwecken des Wettbewerbes gesetzte Handlung darstellt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 316/65
Entscheidungstext OGH 06.04.1965 4 Ob 316/65
Veröff: EvBl 1965/404 S 607 = ÖBl 1965,95
- 4 Ob 309/70
Entscheidungstext OGH 24.02.1970 4 Ob 309/70
Beisatz: Bei Fehlen eines der im § 9 UWG genannten besonderen Merkmale - etwa der Verkehrsgeltung - kann ohne weiteres auf die Generalklausel des § 1 UWG zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung zugleich eine sittenwidrige, zu Zwecken des Wettbewerbes gesetzte Handlung darstellt. (T1); Veröff: ÖBl 1970,122
- 4 Ob 311/71
Entscheidungstext OGH 23.03.1971 4 Ob 311/71
Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1971,101
- 4 Ob 304/83
Entscheidungstext OGH 08.02.1983 4 Ob 304/83
Beisatz: Sittenwidrigkeit des Handelns ist aber kein Tatbestandsmerkmal des § 9 im Gegensatz zum § 1 UWG - "Schnapskarten I". (T2) Veröff: ÖBl 1983,70
- 4 Ob 161/93
Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 161/93
Beisatz: Versagt § 9 Abs 3 UWG die Monopolisierung des Zeichengebrauches mangels der dort geforderten Verkehrsgeltung, kann ein solches Monopolrecht auch nicht auf dem Weg über § 2 UWG (oder die Generalklausel des § 1 UWG) herbeigeführt werden; § 2 UWG wäre daher teleologisch soweit zu reduzieren, als sonst die Funktion des § 9 Abs 3 UWG nicht realisiert werden könnte, "Eurostock". (T3) Veröff: ÖBA 1994,556
- 4 Ob 257/00y
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 4 Ob 257/00y
Vgl; Beis wie T1
- 4 Ob 126/01k
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 126/01k
nur: Bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des § 9 UWG kann auf die Generalklausel des § 1 UWG zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung eine sittenwidrige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs ist. (T4)
- 4 Ob 185/06v
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 185/06v
nur T4; Beisatz: Hier Verwendung der Domain „tirolcom.at" in Ansehung der Bekanntheit von „www.tirol.com". (T5)
- 4 Ob 38/08d
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 38/08d
nur T4
- 4 Ob 168/20i
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 168/20i
Schlagworte
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei bedeutungsgleichen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz wäre nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0077502 zu zitieren.
Der frühere Beisatz T1 zu RS0121485 trägt nun die Bezeichnung RS0077502 [T5].
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0077502
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2021
Dokumentnummer
JJR_19650406_OGH0002_0040OB00316_6500000_001