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Rechtssatz RS0077516×

Rechtssatz RS0077516

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077516

Geschäftszahl

8ObS17/94

Entscheidungsdatum

31.08.1994

Rechtssatz

Wurde der Arbeitnehmerin vom Masseverwalter mündlich zugesichert, sie habe mit ihrer Forderungsanmeldung im Konkurs alles Erforderliche unternommen, im Zusammenhalt damit, daß das Konkursedikt keinen Hinweis auf das Erfordernis der gesonderten Geltendmachung von Insolvenzausfallgeld ungeachtet einer bereits erfolgten Forderungsanmeldung enthält, vielmehr diesbezüglich irreführend ist, liegt eine auffallende Sorglosigkeit bei der Versäumung der Frist zur Antragstellung nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 17/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 ObS 17/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077516

Dokumentnummer

JJR_19940831_OGH0002_008OBS00017_9400000_001