Rechtssatz RS0077519
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077519
Entscheidungsdatum
04.04.1990
Rechtssatz
Hat der Arbeitnehmer Ansprüche bereits vor Konkurseröffnung klageweise geltend gemacht und wurde das durch die Konkurseröffnung unterbrochene Verfahren im weiteren nicht fortgesetzt, sondern die Ansprüche vom Masseverwalter (wenn auch nach ursprünglicher Bestreitung) im Konkursverfahren anerkannt, so unterscheidet sich der Fall im konkursrechtlichen Bereich nicht von einem solchen, in dem zuvor ein Rechtsstreit nicht anhängig war. Es hat ausschließlich die Bestimmung des § 6 Abs 1 erster Satz Anwendung zu finden.Hat der Arbeitnehmer Ansprüche bereits vor Konkurseröffnung klageweise geltend gemacht und wurde das durch die Konkurseröffnung unterbrochene Verfahren im weiteren nicht fortgesetzt, sondern die Ansprüche vom Masseverwalter (wenn auch nach ursprünglicher Bestreitung) im Konkursverfahren anerkannt, so unterscheidet sich der Fall im konkursrechtlichen Bereich nicht von einem solchen, in dem zuvor ein Rechtsstreit nicht anhängig war. Es hat ausschließlich die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz Anwendung zu finden.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 5/90
Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObS 5/90
Veröff: EvBl 1990/138 S 636 = RdW 1990,413 = ecolex 1990,704
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077519
Dokumentnummer
JJR_19900404_OGH0002_009OBS00005_9000000_001