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Rechtssatz RS0077519

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077519

Geschäftszahl

9ObS5/90

Entscheidungsdatum

04.04.1990

Rechtssatz

Hat der Arbeitnehmer Ansprüche bereits vor Konkurseröffnung klageweise geltend gemacht und wurde das durch die Konkurseröffnung unterbrochene Verfahren im weiteren nicht fortgesetzt, sondern die Ansprüche vom Masseverwalter (wenn auch nach ursprünglicher Bestreitung) im Konkursverfahren anerkannt, so unterscheidet sich der Fall im konkursrechtlichen Bereich nicht von einem solchen, in dem zuvor ein Rechtsstreit nicht anhängig war. Es hat ausschließlich die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz Anwendung zu finden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 5/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObS 5/90
    Veröff: EvBl 1990/138 S 636 = RdW 1990,413 = ecolex 1990,704

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077519

Dokumentnummer

JJR_19900404_OGH0002_009OBS00005_9000000_001