Rechtssatz RS0077535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077535
Entscheidungsdatum
19.05.1993
Rechtssatz
Unter "Ursache" der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose, sondern nur die Angabe zu verstehen, ob die Arbeitsunfähigkeit auf Krankheit oder Unfall beruht. Die Art der Krankheit braucht nicht bescheinigt zu werden. (§ 48 ASGG).Unter "Ursache" der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose, sondern nur die Angabe zu verstehen, ob die Arbeitsunfähigkeit auf Krankheit oder Unfall beruht. Die Art der Krankheit braucht nicht bescheinigt zu werden. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 106/93
Entscheidungstext OGH 19.05.1993 9 ObA 106/93
Veröff: RdW 1993,343 = ecolex 1993,625
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077535
Dokumentnummer
JJR_19930519_OGH0002_009OBA00106_9300000_001