Rechtssatz RS0077549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077549
Entscheidungsdatum
09.05.1990
Rechtssatz
Hat sich das Arbeitsamt, das zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet war, mit der Tatsache des Anerkenntnisses durch den Masseverwalter und der Übermittlung eines Forderungsverzeichnisses begnügt, ist es für den Anspruch des Arbeitnehmers ohne Belang, ob der Masseverwalter formell allein Anforderungen des § 6 Abs 5 IESG entsprach.Hat sich das Arbeitsamt, das zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet war, mit der Tatsache des Anerkenntnisses durch den Masseverwalter und der Übermittlung eines Forderungsverzeichnisses begnügt, ist es für den Anspruch des Arbeitnehmers ohne Belang, ob der Masseverwalter formell allein Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 5, IESG entsprach.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077549
Dokumentnummer
JJR_19900509_OGH0002_009OBS00003_9000000_002