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Rechtssatz RS0077575

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077575

Geschäftszahl

4Ob341/78

Entscheidungsdatum

05.12.1978

Rechtssatz

Ob ein bestimmter Verwaltungsakt der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen ist, läßt sich immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen. Geht man dabei davon aus, daß bei der Privatwirtschaftsverwaltung einer Gebietskörperschaft der Erwerbswille und das Bestreben, gewinnbringend zu arbeiten, maßgebliche Gesichtspunkte bilden, dann zeigt sich, daß die Hoheitsverwaltung nicht nur solche Verwaltungstätigkeiten umfaßt, bei denen der Rechtsträger auf Grund seiner Befehlsgewalt und Zwangsgewalt Hoheitsakte setzt, sondern auch solche Tätigkeiten, bei denen Erwerbsstreben und Gewinnstreben als bestimmte Faktoren des Handels ausscheiden (hier: Mitwirken des Landesbauamtes in bestimmten Bauangelegenheiten der Gemeinden gegen pauschalierten Kostenbeitrag).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 341/78
    Entscheidungstext OGH 05.12.1978 4 Ob 341/78
    Veröff: SZ 51/171 = ÖBl 1979,36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0077575

Dokumentnummer

JJR_19781205_OGH0002_0040OB00341_7800000_003