Rechtssatz RS0077575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077575
Entscheidungsdatum
05.12.1978
Rechtssatz
Ob ein bestimmter Verwaltungsakt der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen ist, läßt sich immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen. Geht man dabei davon aus, daß bei der Privatwirtschaftsverwaltung einer Gebietskörperschaft der Erwerbswille und das Bestreben, gewinnbringend zu arbeiten, maßgebliche Gesichtspunkte bilden, dann zeigt sich, daß die Hoheitsverwaltung nicht nur solche Verwaltungstätigkeiten umfaßt, bei denen der Rechtsträger auf Grund seiner Befehlsgewalt und Zwangsgewalt Hoheitsakte setzt, sondern auch solche Tätigkeiten, bei denen Erwerbsstreben und Gewinnstreben als bestimmte Faktoren des Handels ausscheiden (hier: Mitwirken des Landesbauamtes in bestimmten Bauangelegenheiten der Gemeinden gegen pauschalierten Kostenbeitrag).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0077575
Dokumentnummer
JJR_19781205_OGH0002_0040OB00341_7800000_003