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Rechtssatz RS0077580×

Rechtssatz RS0077580

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077580

Geschäftszahl

9ObA231/90 (9ObA232/90); 4Ob9/91

Entscheidungsdatum

12.03.1991

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob der Förderer fremden Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt hat, sind die Verhältnisse desjenigen maßgebend, dessen Wettbewerb gefördert wird. Zum Bereich des geschäftlichen Verkehrs zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient, der auch ein fremder sein kann. Mit anderen Worten: Handeln "im geschäftlichen Verkehr" setzt nicht voraus, daß der Handelnde das eigene "Geschäft" fördern will. Auch wer zu Gunsten dritter "Wirtschaftstreibender" in den Marktablauf eingreift, handelt im geschäftlichen Verkehr.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 231/90
    Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 231/90
    Veröff: ecolex 1991,48 = Arb 10892
  • 4 Ob 9/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 9/91
    nur: Für die Beurteilung der Frage, ob der Förderer fremden Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 1 UWG gehandelt hat, sind die Verhältnisse desjenigen maßgebend, dessen Wettbewerb gefördert wird. (T1) Veröff: MR 1991,206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077580

Dokumentnummer

JJR_19900926_OGH0002_009OBA00231_9000000_001