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Rechtssatz RS0077587

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077587

Geschäftszahl

4Ob139/93

Entscheidungsdatum

02.11.1993

Rechtssatz

Auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist (nur) unter Kaufleuten Rücksicht zu nehmen, sie haben daher nur für den rechtsgeschäftlichen Verkehr unter Kaufleuten Bedeutung. Bei der Beurteilung des Deliktstatbestandes nach Paragraph 2, UWG kommt es aber nicht darauf an, was unter Kaufleuten üblich ist, sondern nur darauf, ob und wie weit die angesprochenen Verkehrskreise, welche Letztverbraucher sind, in einen für den Kaufentschluß maßgebenden Irrtum geführt werden können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 139/93
    Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 139/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077587

Dokumentnummer

JJR_19931102_OGH0002_0040OB00139_9300000_001