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Rechtssatz RS0077591×

Rechtssatz RS0077591

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077591

Geschäftszahl

4Ob304/79; 4Ob356/80

Entscheidungsdatum

23.09.1980

Rechtssatz

Die Benützung der gegen den Beklagten - noch dazu überwiegend wegen unwahrer oder irreführender Ankündigungen - erhobenen Klagen für die eigene Werbung ist sittenwidrig (hier: Inseratentext : "Neun Klagen gegen uns wegen unlauteren Wettbewerbs beweisen eines : daß wir konsumentenfreundlicher sind als andere ...").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 304/79
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 304/79
    Veröff: ÖBl 1979,118
  • 4 Ob 356/80
    Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 356/80
    Vgl auch; Beisatz: Zweitbeklagter zeigt einem Kunden im Geschäft des Erstbeklagten das gegen diesen wegen Verstoßes gegen das RabG erflossene Versäumungsurteil und die dem Urteil zugrundeliegende Klage und weist darauf hin, daß er viel billiger als alle anderen Unternehmen sei. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0077591

Dokumentnummer

JJR_19790313_OGH0002_0040OB00304_7900000_001