Rechtssatz RS0077591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077591
Geschäftszahl
4Ob304/79; 4Ob356/80
Entscheidungsdatum
23.09.1980
Rechtssatz
Die Benützung der gegen den Beklagten - noch dazu überwiegend wegen unwahrer oder irreführender Ankündigungen - erhobenen Klagen für die eigene Werbung ist sittenwidrig (hier: Inseratentext : "Neun Klagen gegen uns wegen unlauteren Wettbewerbs beweisen eines : daß wir konsumentenfreundlicher sind als andere ...").
Entscheidungstexte
- 4 Ob 304/79
Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 304/79
Veröff: ÖBl 1979,118
- 4 Ob 356/80
Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 356/80
Vgl auch; Beisatz: Zweitbeklagter zeigt einem Kunden im Geschäft des Erstbeklagten das gegen diesen wegen Verstoßes gegen das RabG erflossene Versäumungsurteil und die dem Urteil zugrundeliegende Klage und weist darauf hin, daß er viel billiger als alle anderen Unternehmen sei. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0077591
Dokumentnummer
JJR_19790313_OGH0002_0040OB00304_7900000_001