Rechtssatz RS0077615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077615
Geschäftszahl
4Ob383/76; 4Ob368/79; 4Ob28/89
Entscheidungsdatum
04.04.1989
Rechtssatz
Wird bei einer Bestpreisgarantie - deren Begriff im Geschäftsverkehr noch keine fest umrissene, jedermann geläufige Gestalt angenommen hat - in der Ankündigung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Garantie unter Vorbehalt der Rücknahme der Ware stehe, liegt in der Garantieankündigung weder ein Verstoß gegen § 1 UWG (Sittenwidrigkeit) noch § 2 UWG (Irreführung).Wird bei einer Bestpreisgarantie - deren Begriff im Geschäftsverkehr noch keine fest umrissene, jedermann geläufige Gestalt angenommen hat - in der Ankündigung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Garantie unter Vorbehalt der Rücknahme der Ware stehe, liegt in der Garantieankündigung weder ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG (Sittenwidrigkeit) noch Paragraph 2, UWG (Irreführung).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 383/76
Entscheidungstext OGH 15.11.1976 4 Ob 383/76
- 4 Ob 368/79
Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 368/79
nur: Bestpreisgarantie - deren Begriff im Geschäftsverkehr noch keine fest umrissene, jedermann geläufige Gestalt angenommen hat. (T1) Veröff: ÖBl 1980,42
- 4 Ob 28/89
Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 28/89
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0077615
Dokumentnummer
JJR_19761115_OGH0002_0040OB00383_7600000_001