Rechtssatz RS0077620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077620
Entscheidungsdatum
20.05.1992
Rechtssatz
Bei der Bestimmung des Personalstatuts hat die Gesetzesverordnung des Präsidialrates der Ungarischen Volksrepublik Nr 13/1979 über das internationale Privatrecht (ungarisches IPR) das Staatsangehörigkeitsprinzip beibehalten. Wenn jemand mehrere Staatsbürgerschaften besitzt und eine davon die ungarische ist, so ist ungarisches Recht sein Personalstatut; die Frage der effektiven Staatsangehörigkeit spielt in solchen Fragen demnach keine Rolle.Bei der Bestimmung des Personalstatuts hat die Gesetzesverordnung des Präsidialrates der Ungarischen Volksrepublik Nr 13 aus 1979, über das internationale Privatrecht (ungarisches IPR) das Staatsangehörigkeitsprinzip beibehalten. Wenn jemand mehrere Staatsbürgerschaften besitzt und eine davon die ungarische ist, so ist ungarisches Recht sein Personalstatut; die Frage der effektiven Staatsangehörigkeit spielt in solchen Fragen demnach keine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077620
Dokumentnummer
JJR_19920520_OGH0002_0010OB00532_9200000_001