Rechtssatz RS0077644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077644
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Rechtssatz
Da für den, der ein Werk unbefugt benützt, das Änderungsverbot des § 21 Abs 1 Satz 1 UrhG ausnahmslos, das heißt ohne die Einschränkungen des Satzes 2 dieser Gesetzesstelle gilt, ist jede von einem nicht zur Verwertung berechtigten Dritten vorgenommene Änderung, mag sie auch noch so geringfügig sein, untersagt, soweit sie vom Gesetz nicht zugelassen wird.Da für den, der ein Werk unbefugt benützt, das Änderungsverbot des Paragraph 21, Absatz eins, Satz 1 UrhG ausnahmslos, das heißt ohne die Einschränkungen des Satzes 2 dieser Gesetzesstelle gilt, ist jede von einem nicht zur Verwertung berechtigten Dritten vorgenommene Änderung, mag sie auch noch so geringfügig sein, untersagt, soweit sie vom Gesetz nicht zugelassen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077644
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0040OB00101_9300000_007