Rechtssatz RS0077703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077703
Entscheidungsdatum
08.02.1977
Rechtssatz
Der Kunde rechnet nicht damit, daß der Angestellte von einem Außenstehenden besondere Vorteile erhält, damit er eine bestimmte Ware bevorzugt. Eine darauf beruhende Bevorzugung eines bestimmten Angebotes bei der Kundenberatung ist daher unlauter im Sinn des § 10 UWG, sodaß der Begünstiger, der einen Vorteil in der Erwartung eines solchen Verhaltens des Begünstigten anbietet, verspricht oder gewährt, gegen § 10 UWG verstößt.Der Kunde rechnet nicht damit, daß der Angestellte von einem Außenstehenden besondere Vorteile erhält, damit er eine bestimmte Ware bevorzugt. Eine darauf beruhende Bevorzugung eines bestimmten Angebotes bei der Kundenberatung ist daher unlauter im Sinn des Paragraph 10, UWG, sodaß der Begünstiger, der einen Vorteil in der Erwartung eines solchen Verhaltens des Begünstigten anbietet, verspricht oder gewährt, gegen Paragraph 10, UWG verstößt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 302/77
Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 302/77
Veröff: SZ 50/21 = EvBl 1977/208 S 461 = JBl 1978,431 = GRURInt 1978,51
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0077703
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19770206_OGH0002_0040OB00302_7700000_003