Rechtssatz RS0077716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077716
Geschäftszahl
4Ob319/83; 4Ob104/11i; 4Ob219/21s
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Rechtssatz
Da das angemessene Entgelt nach § 86 Abs 1 UrhG "dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre", zu zahlen ist und auch der Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 1 UrhG nur eines vom Urheber einem Dritten eingeräumten Nutzungsrechtes nur von diesem Verwertungsberechtigten und nicht auch vom Urheber selbst geltend gemacht werden.Da das angemessene Entgelt nach Paragraph 86, Absatz eins, UrhG "dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre", zu zahlen ist und auch der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 87, Absatz eins, UrhG nur eines vom Urheber einem Dritten eingeräumten Nutzungsrechtes nur von diesem Verwertungsberechtigten und nicht auch vom Urheber selbst geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 319/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 319/83
Veröff: ÖBl 1984,26 = RdW 1983,10
- 4 Ob 104/11i
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 104/11i
Auch; Beisatz: Das gilt allerdings nur im Umfang der Rechteübertragung. (T1)
- 4 Ob 219/21s
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 219/21s
Vgl; Beisatz: Hier: Das gilt auch wenn die Unionsrechtswidrigkeit vom Inhalt von Lizenzvereinbarungen abhängt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077716
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00319_8300000_004