Rechtssatz RS0077720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077720
Entscheidungsdatum
29.06.1982
Norm
ItalienischesUrhG Art175 ff
Rechtssatz
Die Verwertung gemeinfrei gewordener Werke ist mit der sogenannten "Urhebernachfolgegebühr" ("diritto demaniale") belastet. Hiebei handelt es sich um das Fortbestehen irgendwelcher "wirtschaftlichen Verwertungsrechte des Urhebers an seinem Werk" im Sinne des Art 25 ItalienischesUrhG, sondern es geht allein darum, daß die Wiedergabe gemeinfreier Werke aus sozialen Gründen mit einer Vergütungspflicht belastet wird, durch welche finanzielle Mittel zur Förderung und Unterstützung zeitgenössischer Urheber bereitgestellt werden sollen. - Othello.Die Verwertung gemeinfrei gewordener Werke ist mit der sogenannten "Urhebernachfolgegebühr" ("diritto demaniale") belastet. Hiebei handelt es sich um das Fortbestehen irgendwelcher "wirtschaftlichen Verwertungsrechte des Urhebers an seinem Werk" im Sinne des Artikel 25, ItalienischesUrhG, sondern es geht allein darum, daß die Wiedergabe gemeinfreier Werke aus sozialen Gründen mit einer Vergütungspflicht belastet wird, durch welche finanzielle Mittel zur Förderung und Unterstützung zeitgenössischer Urheber bereitgestellt werden sollen. - Othello.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 413/81
Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 413/81
Veröff: SZ 55/93 = EvBl 1982/197 S 663 = ÖBl 1983,28 = GRURInt 1983,118 (zustimmend Ulmer, Zur Schutzdauer ausländischer Werke in der BRD und Österreich, 109)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0077720
Dokumentnummer
JJR_19820629_OGH0002_0040OB00413_8100000_010