Rechtssatz RS0077721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077721
Geschäftszahl
4Ob328/71; 4Ob23/06w
Entscheidungsdatum
23.05.2006
Rechtssatz
Auch das Ausnützen eines vorangegangenen unlauteren Verhaltens - hier: zuerst sittenwidriges Abwerben von Kunden, dann Entgegennahme von Aufträgen, Bewerbung um neue Aufträge und Lieferung der auf Grund der wettbewerbswidrigen Abwerbung bestellten Waren an diese Kunden - ist sittenwidrig und verstößt gegen § 1 UWG. Der Beklagte kann sich dabei nicht auf gegenüber einem Dritten eingegangene rechtliche Verpflichtungen berufen.Auch das Ausnützen eines vorangegangenen unlauteren Verhaltens - hier: zuerst sittenwidriges Abwerben von Kunden, dann Entgegennahme von Aufträgen, Bewerbung um neue Aufträge und Lieferung der auf Grund der wettbewerbswidrigen Abwerbung bestellten Waren an diese Kunden - ist sittenwidrig und verstößt gegen Paragraph eins, UWG. Der Beklagte kann sich dabei nicht auf gegenüber einem Dritten eingegangene rechtliche Verpflichtungen berufen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 328/71
Entscheidungstext OGH 22.06.1971 4 Ob 328/71
Veröff: Klimaschränke (T1) Veröff: ÖBl 1971,122
- 4 Ob 23/06w
Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 23/06w
Auch; Beisatz: Nach dem UWG kann auch die Erfüllung eines Vertrages mit einem Dritten verboten werden. (T2); Beisatz: Hier: Ein auf der Grundlage einer offenkundig rechtswidrigen Direktvergabe geschlossener Vertrag. (T3); Veröff: SZ 2006/77
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0077721
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19710622_OGH0002_0040OB00328_7100000_001