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Rechtssatz RS0077721×

Rechtssatz RS0077721

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077721

Geschäftszahl

4Ob328/71; 4Ob23/06w

Entscheidungsdatum

23.05.2006

Rechtssatz

Auch das Ausnützen eines vorangegangenen unlauteren Verhaltens - hier: zuerst sittenwidriges Abwerben von Kunden, dann Entgegennahme von Aufträgen, Bewerbung um neue Aufträge und Lieferung der auf Grund der wettbewerbswidrigen Abwerbung bestellten Waren an diese Kunden - ist sittenwidrig und verstößt gegen Paragraph eins, UWG. Der Beklagte kann sich dabei nicht auf gegenüber einem Dritten eingegangene rechtliche Verpflichtungen berufen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 328/71
    Entscheidungstext OGH 22.06.1971 4 Ob 328/71
    Veröff: Klimaschränke (T1) Veröff: ÖBl 1971,122
  • 4 Ob 23/06w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 23/06w
    Auch; Beisatz: Nach dem UWG kann auch die Erfüllung eines Vertrages mit einem Dritten verboten werden. (T2); Beisatz: Hier: Ein auf der Grundlage einer offenkundig rechtswidrigen Direktvergabe geschlossener Vertrag. (T3); Veröff: SZ 2006/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0077721

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19710622_OGH0002_0040OB00328_7100000_001