Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0077722×

Rechtssatz RS0077722

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077722

Geschäftszahl

4Ob385/82

Entscheidungsdatum

14.12.1982

Rechtssatz

Die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel setzt das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten voraus, an dem es zwischen dem Inhaber einer berühmten Marke, die er in Alleinstellung benützt, und dem branchenfremden Mitbenützer meist fehlen wird. Mangels gleichartiger Abnehmerkreise kann ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Parteien ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte, die ein solches Verhältnis ausnahmsweise auch zwischen den Gewerbetreibenden verschiedener Wirtschaftsstufen gegeben erscheinen lassen, nicht angenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 385/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 4 Ob 385/82
    Veröff: ÖBl 1983,80 = GRURInt 1984,246 (Nowakowski)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0077722

Dokumentnummer

JJR_19821214_OGH0002_0040OB00385_8200000_001