Rechtssatz RS0077722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077722
Entscheidungsdatum
14.12.1982
Rechtssatz
Die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel setzt das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten voraus, an dem es zwischen dem Inhaber einer berühmten Marke, die er in Alleinstellung benützt, und dem branchenfremden Mitbenützer meist fehlen wird. Mangels gleichartiger Abnehmerkreise kann ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Parteien ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte, die ein solches Verhältnis ausnahmsweise auch zwischen den Gewerbetreibenden verschiedener Wirtschaftsstufen gegeben erscheinen lassen, nicht angenommen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 385/82
Entscheidungstext OGH 14.12.1982 4 Ob 385/82
Veröff: ÖBl 1983,80 = GRURInt 1984,246 (Nowakowski)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0077722
Dokumentnummer
JJR_19821214_OGH0002_0040OB00385_8200000_001