Rechtssatz RS0077727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077727
Entscheidungsdatum
29.04.1980
Norm
UWG §1 C2
ZivTG §1
ZivTG §5
Rechtssatz
Wird eine nach dem ZivTG den Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren vorbehaltene Tätigkeit unbefugt ausgeübt, so werden die nicht bloß wettbewerbsneutralen sondern vielmehr wettbewerbsregelnden Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere jene der §§ 1 und 5 verletzt und es liegt ein Verstoß gegen den § 1 UWG vor.Wird eine nach dem ZivTG den Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren vorbehaltene Tätigkeit unbefugt ausgeübt, so werden die nicht bloß wettbewerbsneutralen sondern vielmehr wettbewerbsregelnden Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere jene der Paragraphen eins und 5 verletzt und es liegt ein Verstoß gegen den Paragraph eins, UWG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0077727
Dokumentnummer
JJR_19800429_OGH0002_0040OB00321_8000000_001