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Rechtssatz RS0077752

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077752

Geschäftszahl

4Ob361/82

Entscheidungsdatum

04.10.1983

Rechtssatz

Eine behindernde Werbemaßnahme braucht nicht ausschließlich auf eine Schädigung oder Vernichtung des Mitbewerbers gerichtet zu sein; es genügt, daß eine an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellende Wettbewerbshandlung durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Konkurrenten gerichteten Behinderungsmaßnahme wird, die es dem Mitbewerber unangemessen erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich macht, seine Leistung auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen, und damit einen echten Leistungsvergleich für die Zukunft ausschließt (so schon SZ 49/146 ua).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 361/82
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 Ob 361/82
    Veröff: ÖBl 1984,8 = GRURInt 1984,456

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077752

Dokumentnummer

JJR_19831004_OGH0002_0040OB00361_8200000_001