Rechtssatz RS0077752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077752
Entscheidungsdatum
04.10.1983
Rechtssatz
Eine behindernde Werbemaßnahme braucht nicht ausschließlich auf eine Schädigung oder Vernichtung des Mitbewerbers gerichtet zu sein; es genügt, daß eine an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellende Wettbewerbshandlung durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Konkurrenten gerichteten Behinderungsmaßnahme wird, die es dem Mitbewerber unangemessen erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich macht, seine Leistung auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen, und damit einen echten Leistungsvergleich für die Zukunft ausschließt (so schon SZ 49/146 ua).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 361/82
Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 Ob 361/82
Veröff: ÖBl 1984,8 = GRURInt 1984,456
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077752
Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0040OB00361_8200000_001