Rechtssatz RS0077803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077803
Entscheidungsdatum
23.04.1974
Rechtssatz
Eine Überrumpelung des Interessenten und damit wettbewerbswidrige Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit und Entschlußfreiheit liegt vor, wenn er nur schriftliche Unterlagen anfordert, aber durch den Vertreterbesuch einer Werbung ausgesetzt wird, mit der er bei der Anforderung dieser schriftlichen Unterlagen nicht zu rechnen braucht (Fernlehrinstitut).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077803
Dokumentnummer
JJR_19740423_OGH0002_0040OB00318_7400000_001