Rechtssatz RS0077807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077807
Entscheidungsdatum
12.09.1972
Rechtssatz
Kritische Äußerungen eines Kunden über seine Produkte geben einem Gewerbetreibenden keinesfalls das Recht, seinerseits einen Konkurrenten durch herabsetzende Tatsachenbehauptungen anzugreifen. Hier fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung einer zulässigen Abwehrhandlung, nämlich an einem wettbewerbswidrigen Angriff eines Mitbewerbers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0077807
Dokumentnummer
JJR_19720912_OGH0002_0040OB00339_7200000_001