Rechtssatz RS0077810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077810
Geschäftszahl
4Ob411/83 (4Ob412/83)
Entscheidungsdatum
24.01.1984
Rechtssatz
Der Wettbewerber ist auf Grund des Abmahnungsschreibens gehalten, seine Handlungsweise zu überprüfen und sich über die bestehende Rechtslage zu informieren; er muß sich aber der in der Abmahnung vertretenen Rechtsauffassung jedenfalls so lange nicht anschließen, als seine eigene, davon abweichende Rechtsansicht gleichfalls mit gutem Grund vertreten werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077810
Dokumentnummer
JJR_19840124_OGH0002_0040OB00411_8300000_003