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Rechtssatz RS0077832×

Rechtssatz RS0077832

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077832

Geschäftszahl

4Ob66/89

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Rechtssatz

Lädt ein "Orientteppichhaus" das Publikum "anläßlich der Eröffnung einer Verkaufsausstellung" zu einer "Teppich-Vernissage" ein, so mußte auch dem flüchtigen Leser der Einladungen klar sein, daß diese Veranstaltung (auch) dem Verkauf von Teppichen diente, jeder Besucher also nach oder während der Absolvierung der einzelnen Programmpunkte die ausgestellten Teppiche auch käuflich erwerben konnte. Es liegt daher weder ein Verstoß gegen Paragraph 2, noch einer gegen Paragraph eins, UWG vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 66/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 66/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077832

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_0040OB00066_8900000_001