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Rechtssatz RS0077843×

Rechtssatz RS0077843

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077843

Geschäftszahl

4Ob357/74; 4Ob366/76

Entscheidungsdatum

05.10.1976

Rechtssatz

Darf sich am Preisausschreiben einer Zeitung nur beteiligen, wer einen Abonnenten auf ein Jahr geworben hat, so besteht eine große Verlockung, daß der Werber im Bestreben, daran teilnehmen zu können, zum Schein Werbeerfolge vorspiegelt, etwa dadurch, daß er das Abonnement formell für eine andere Person, in Wahrheit aber für sich selbst oder wenigstens auf seine Kosten bestellt, oder daß umgekehrt jemand wegen der Aussicht auf einen Gewinn beim Preisausschreiben das Abonnement bestellt und sich einen (Scheinwerber) Werber sucht, der - in Wahrheit für ihn - am Spiel teilnimmt (Kleine Zeitung römisch zwei).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 357/74
    Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 357/74
    Beisatz: Abonnement-Zeitungsausschreiben (T1) Veröff: ÖBl 1975,117
  • 4 Ob 366/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 366/76
    Beisatz: Silbermünzen Abonnement-Zeitungspreisausschreiben. (T2) Veröff: ÖBl 1978,116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077843

Dokumentnummer

JJR_19741210_OGH0002_0040OB00357_7400000_001