Rechtssatz RS0077849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077849
Entscheidungsdatum
14.12.1993
Rechtssatz
Haben Trafikanten mündliche Zustimmungserklärungen der jeweiligen Gemeindeämter zur Aufstellung von Zeitungskisten erwirkt und sich auf diese mündlich verkündeten Bescheide verlassen, ist ihnen kein Gesetzesverstoß zur Last zu legen, kann doch der Bescheidcharakter einer Erledigung nicht wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften verneint werden, wenn der Wille der Behörde, in Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt eine bindende Verfügung zu treffen, erkennbar ist. § 1 Abs 1 nö GebrauchsabgabeG 1973 - kein UWG-Verstoß.Haben Trafikanten mündliche Zustimmungserklärungen der jeweiligen Gemeindeämter zur Aufstellung von Zeitungskisten erwirkt und sich auf diese mündlich verkündeten Bescheide verlassen, ist ihnen kein Gesetzesverstoß zur Last zu legen, kann doch der Bescheidcharakter einer Erledigung nicht wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften verneint werden, wenn der Wille der Behörde, in Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt eine bindende Verfügung zu treffen, erkennbar ist. Paragraph eins, Absatz eins, nö GebrauchsabgabeG 1973 - kein UWG-Verstoß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077849
Dokumentnummer
JJR_19931214_OGH0002_0040OB01122_9300000_001