Rechtssatz RS0077851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077851
Entscheidungsdatum
06.06.1978
Norm
UWG §1 D1e
ZugabenG §1
Rechtssatz
Eröffnet ein Unternehmer dem Interessenten die naheliegende Möglichkeit, durch blosse Vorschreibung eines Dritten sich selbst eine Zugabe nicht unbeträchtlichen Wertes zu verschaffen, dann kündigt er damit eine sogenannte "unechte Werbeprämie", also die Wahrheit eine Zugabe an. Eine solche Laienwerbung ist wettbewerbsfremd und damit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. (Heine-Katalog, Prämie für Bestellungen Dritter).Eröffnet ein Unternehmer dem Interessenten die naheliegende Möglichkeit, durch blosse Vorschreibung eines Dritten sich selbst eine Zugabe nicht unbeträchtlichen Wertes zu verschaffen, dann kündigt er damit eine sogenannte "unechte Werbeprämie", also die Wahrheit eine Zugabe an. Eine solche Laienwerbung ist wettbewerbsfremd und damit sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. (Heine-Katalog, Prämie für Bestellungen Dritter).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0077851
Dokumentnummer
JJR_19780606_OGH0002_0040OB00331_7800000_001