Rechtssatz RS0077863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077863
Entscheidungsdatum
11.10.1988
Rechtssatz
Bei Zusendung von Rechnungen ohne Vorliegen einer Schuld ist die Gefahr von Irreführungen in der Regel noch größer als bei der Zusendung von Erlagscheinen, weil der Adressat einer Rechnung üblicherweise annimmt, daß deren Zusendung zum Zweck der Bekanntgabe (oder Fälligstellung) einer auf Grund eines vorausgegangenen Geschäftes entstandenen Forderung erfolgt, also bereits eine Verbindlichkeit besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077863
Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0040OB00081_8800000_002