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Rechtssatz RS0077879

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077879

Geschäftszahl

4Ob44/95

Entscheidungsdatum

13.06.1995

Rechtssatz

Paragraph 153, Absatz 3, ASVG soll jede Begünstigung der eigenen Einrichtungen des Versicherungsträgers (Zahnambulatorien) gegenüber den freiberuflich tätigen Vertragsfachärzten für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie gegenüber den Vertragsdentisten ausschließen. Das Leistungsverbot des Paragraph 153, Absatz 3, letzter Satz ASVG wurde im Interesse der Zahnärzte und Dentisten und zu ihrem Schutz in das Gesetz aufgenommen. Gestattet eine Gebietskrankenkasse dem Chefarzt ihres Zahnambulatoriums, dessen Einrichtungen zu nutzen, um außerhalb seiner Dienstzeit als Chefarzt kostengünstig Privatpatienten zu behandeln, so wird dadurch ein Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern erreicht, der sachlich nicht gerechtfertigt ist und gerade durch Paragraph 153, Absatz 3, ASVG verhindert werden soll.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 44/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 44/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077879

Dokumentnummer

JJR_19950613_OGH0002_0040OB00044_9500000_001