Rechtssatz RS0077879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077879
Entscheidungsdatum
13.06.1995
Rechtssatz
§ 153 Abs 3 ASVG soll jede Begünstigung der eigenen Einrichtungen des Versicherungsträgers (Zahnambulatorien) gegenüber den freiberuflich tätigen Vertragsfachärzten für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie gegenüber den Vertragsdentisten ausschließen. Das Leistungsverbot des § 153 Abs 3 letzter Satz ASVG wurde im Interesse der Zahnärzte und Dentisten und zu ihrem Schutz in das Gesetz aufgenommen. Gestattet eine Gebietskrankenkasse dem Chefarzt ihres Zahnambulatoriums, dessen Einrichtungen zu nutzen, um außerhalb seiner Dienstzeit als Chefarzt kostengünstig Privatpatienten zu behandeln, so wird dadurch ein Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern erreicht, der sachlich nicht gerechtfertigt ist und gerade durch § 153 Abs 3 ASVG verhindert werden soll.Paragraph 153, Absatz 3, ASVG soll jede Begünstigung der eigenen Einrichtungen des Versicherungsträgers (Zahnambulatorien) gegenüber den freiberuflich tätigen Vertragsfachärzten für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie gegenüber den Vertragsdentisten ausschließen. Das Leistungsverbot des Paragraph 153, Absatz 3, letzter Satz ASVG wurde im Interesse der Zahnärzte und Dentisten und zu ihrem Schutz in das Gesetz aufgenommen. Gestattet eine Gebietskrankenkasse dem Chefarzt ihres Zahnambulatoriums, dessen Einrichtungen zu nutzen, um außerhalb seiner Dienstzeit als Chefarzt kostengünstig Privatpatienten zu behandeln, so wird dadurch ein Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern erreicht, der sachlich nicht gerechtfertigt ist und gerade durch Paragraph 153, Absatz 3, ASVG verhindert werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077879
Dokumentnummer
JJR_19950613_OGH0002_0040OB00044_9500000_001