Rechtssatz RS0077881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077881
Geschäftszahl
4Ob331/76 (4Ob332/76); 4Ob324/77
Entscheidungsdatum
14.06.1977
Rechtssatz
Nützt ein Mitbewerber gegenüber einem anderen die Ähnlichkeit der beiderseitigen Bezeichnung zu seinem Vorteil aus und wurden Verwechslungen zumindest in Kauf genommen, verstößt ein Abwehrschreiben, worin das andere Unternehmen seinen langjährigen Abnehmerkreis auf angemessene Weise über die wahre Sachlage aufklärt und sich dabei von dem neu auf dem Markt erschienenen, unter ähnlicher Bezeichnung auftretenden Konkurrenzunternehmer in geeigneter Form distanziert, nicht gegen das UWG. Soweit es vorrangig darum geht, in den Abnehmerkreisen hervorgerufenen Mißverständnissen vorzubeugen und eine weitere Rufschädigung zu verhindern, ist auch ein allgemeiner, aber doch deutlich zum Nachteil des Mitbewerbers ausschlagender Abwehrvergleich der beiderseitigen Preise zulässig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 331/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 331/76
Beisatz: Heliotron Spezialkerzen. (T1)
- 4 Ob 324/77
Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 324/77
nur: Nützt ein Mitbewerber gegenüber einem anderen die Ähnlichkeit der beiderseitigen Bezeichnung zu seinem Vorteil aus und wurden Verwechslungen zumindest in Kauf genommen, verstößt ein Abwehrschreiben, worin das andere Unternehmen seinen langjährigen Abnehmerkreis auf angemessene Weise über die wahre Sachlage aufklärt und sich dabei von dem neu auf dem Markt erschienenen, unter ähnlicher Bezeichnung auftretenden Konkurrenzunternehmer in geeigneter Form distanziert, nicht gegen das UWG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0077881
Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0040OB00331_7600000_002