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Rechtssatz RS0077881

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077881

Geschäftszahl

4Ob331/76 (4Ob332/76); 4Ob324/77

Entscheidungsdatum

14.06.1977

Rechtssatz

Nützt ein Mitbewerber gegenüber einem anderen die Ähnlichkeit der beiderseitigen Bezeichnung zu seinem Vorteil aus und wurden Verwechslungen zumindest in Kauf genommen, verstößt ein Abwehrschreiben, worin das andere Unternehmen seinen langjährigen Abnehmerkreis auf angemessene Weise über die wahre Sachlage aufklärt und sich dabei von dem neu auf dem Markt erschienenen, unter ähnlicher Bezeichnung auftretenden Konkurrenzunternehmer in geeigneter Form distanziert, nicht gegen das UWG. Soweit es vorrangig darum geht, in den Abnehmerkreisen hervorgerufenen Mißverständnissen vorzubeugen und eine weitere Rufschädigung zu verhindern, ist auch ein allgemeiner, aber doch deutlich zum Nachteil des Mitbewerbers ausschlagender Abwehrvergleich der beiderseitigen Preise zulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 331/76
    Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 331/76
    Beisatz: Heliotron Spezialkerzen. (T1)
  • 4 Ob 324/77
    Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 324/77
    nur: Nützt ein Mitbewerber gegenüber einem anderen die Ähnlichkeit der beiderseitigen Bezeichnung zu seinem Vorteil aus und wurden Verwechslungen zumindest in Kauf genommen, verstößt ein Abwehrschreiben, worin das andere Unternehmen seinen langjährigen Abnehmerkreis auf angemessene Weise über die wahre Sachlage aufklärt und sich dabei von dem neu auf dem Markt erschienenen, unter ähnlicher Bezeichnung auftretenden Konkurrenzunternehmer in geeigneter Form distanziert, nicht gegen das UWG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0077881

Dokumentnummer

JJR_19760921_OGH0002_0040OB00331_7600000_002