Rechtssatz RS0077882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077882
Entscheidungsdatum
20.02.1979
Rechtssatz
Die nur in der ohnehin vorhergesehenen Möglichkeit einer allfälligen Beobachtung des unterlassenen Aufsuchens der Verkaufsräumlichkeiten gelegene Einwirkung auf den an sich anonym verbleibenden Interessenten für eine Werbegabe eines Supermarktes stellt noch keinen psychologischen Kaufzwang dar. Soweit hierin eine gewisse Beeinflussung liegt, fällt sie, da für den Durchschnittsinteressenten vorhersehbar - er wurde mit dem Geschenkangebot ja nicht überrumpelt - als Handeln auf eigenes Risiko bei der Beurteilung eines psychologischen Kaufzwanges nicht entscheidend ins Gewicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0077882
Dokumentnummer
JJR_19790220_OGH0002_0040OB00301_7900000_004