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Rechtssatz RS0077882

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077882

Geschäftszahl

4Ob301/79

Entscheidungsdatum

20.02.1979

Rechtssatz

Die nur in der ohnehin vorhergesehenen Möglichkeit einer allfälligen Beobachtung des unterlassenen Aufsuchens der Verkaufsräumlichkeiten gelegene Einwirkung auf den an sich anonym verbleibenden Interessenten für eine Werbegabe eines Supermarktes stellt noch keinen psychologischen Kaufzwang dar. Soweit hierin eine gewisse Beeinflussung liegt, fällt sie, da für den Durchschnittsinteressenten vorhersehbar - er wurde mit dem Geschenkangebot ja nicht überrumpelt - als Handeln auf eigenes Risiko bei der Beurteilung eines psychologischen Kaufzwanges nicht entscheidend ins Gewicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 301/79
    Entscheidungstext OGH 20.02.1979 4 Ob 301/79
    Veröff: ÖBl 1979,66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0077882

Dokumentnummer

JJR_19790220_OGH0002_0040OB00301_7900000_004