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Rechtssatz RS0077886

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077886

Geschäftszahl

4Ob374/77; 4Ob399/77

Entscheidungsdatum

06.12.1977

Rechtssatz

Da an der Unterbindung unlauterer Wettbewerbshandlungen auch ein allgemeines Interesse besteht, können eigene Wettbewerbsverstöße der klagenden Partei grundsätzlich nicht dazu führen, daß der Beklagte seine Wettbewerbsverstöße mit jenen der klagenden Partei "aufrechnen" kann oder daß die beiderseitigen Wettbewerbsverstöße nach ihrer Schwere gegenseitig abgewogen werden müßten und je nach dem Ergebnis dieser Abwägung der Klage stattzugeben oder diese abzuweisen wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 374/77
    Entscheidungstext OGH 27.09.1977 4 Ob 374/77
  • 4 Ob 399/77
    Entscheidungstext OGH 06.12.1977 4 Ob 399/77
    nur: Da an der Unterbindung unlauterer Wettbewerbshandlungen auch ein allgemeines Interesse besteht. (T1) Veröff: ÖBl 1978,101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0077886

Dokumentnummer

JJR_19770927_OGH0002_0040OB00374_7700000_001