Rechtssatz RS0077891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077891
Geschäftszahl
4Ob382/76; 4Ob356/79
Entscheidungsdatum
29.01.1980
Rechtssatz
Kritik an Mitbewerbern oder deren Geschäftsmethoden wird dann zu einem Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG, wenn sie sich nicht mit einer wahrheitsgemäßen Information des Publikums begnügt, sondern mit nicht konkretisierten Pauschalverdächtigungen ganzer Berufsgruppen operiert und damit eine Werbung für das eigene Unternehmen und die eigenen Leistungen verbindet (ÖBl 1967,85; ÖBl 1969,60 ua).Kritik an Mitbewerbern oder deren Geschäftsmethoden wird dann zu einem Wettbewerbsverstoß nach Paragraph eins, UWG, wenn sie sich nicht mit einer wahrheitsgemäßen Information des Publikums begnügt, sondern mit nicht konkretisierten Pauschalverdächtigungen ganzer Berufsgruppen operiert und damit eine Werbung für das eigene Unternehmen und die eigenen Leistungen verbindet (ÖBl 1967,85; ÖBl 1969,60 ua).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 382/76
Entscheidungstext OGH 11.01.1977 4 Ob 382/76
Beisatz: Fernschule "Merkblatt für Fernkursinteressenten". (T1)
- 4 Ob 356/79
Entscheidungstext OGH 29.01.1980 4 Ob 356/79
Beisatz: Hier: EZEB-Werbung: "Gift im Brot". (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0077891
Dokumentnummer
JJR_19770111_OGH0002_0040OB00382_7600000_001