Rechtssatz RS0077902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077902
Geschäftszahl
3Ob198/54; 3Ob99/57
Entscheidungsdatum
06.03.1957
Rechtssatz
In der Bezeichnung "Böhm" liegt nicht lediglich eine bloße Herkunftsbezeichnung. Dieser Ausdruck enthält vielmehr nach der in den bodenständigen Bevölkerungskreisen wurzelnden Anschauung eine unmißverständliche, persönliche Spitze gegen die so bezeichnete Person, wodurch diese in den Augen ihrer Mitmenschen herabgesetzt wird. Der Gebrauch des Wortes "Böhm" stellt sich somit als eine gegen die guten Sitten verstoßende Handlung des Beklagten im Sinne des § 1 UWG dar.In der Bezeichnung "Böhm" liegt nicht lediglich eine bloße Herkunftsbezeichnung. Dieser Ausdruck enthält vielmehr nach der in den bodenständigen Bevölkerungskreisen wurzelnden Anschauung eine unmißverständliche, persönliche Spitze gegen die so bezeichnete Person, wodurch diese in den Augen ihrer Mitmenschen herabgesetzt wird. Der Gebrauch des Wortes "Böhm" stellt sich somit als eine gegen die guten Sitten verstoßende Handlung des Beklagten im Sinne des Paragraph eins, UWG dar.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 198/54
Entscheidungstext OGH 28.04.1954 3 Ob 198/54
Veröff: SZ 27/113 = ÖBl 1954,65
- 3 Ob 99/57
Entscheidungstext OGH 06.03.1957 3 Ob 99/57
Veröff: ÖBl 1957,42
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0077902
Dokumentnummer
JJR_19540428_OGH0002_0030OB00198_5400000_001