Rechtssatz RS0077919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077919
Geschäftszahl
4Ob353/83 (4Ob354/83)
Entscheidungsdatum
14.06.1983
Rechtssatz
Soweit der Gesetzgeber durch ein den Wettbewerb regelndes gesetzliches Verbot die Grenzen des lauteren Wettbewerbes festgesetzt hat, ist seine Regelung als Ausdruck eines allgemein verbindlichen Werturteils (bzw Unwerturteils) Urteils über eine bestimmte Wettbewerbshandlung anzusehen und ein Verstoß gegen diese Norm jedenfalls unter den subjektiven Voraussetzungen der Vorwerfbarkeit auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Die Überprüfung wettbewerbsregelnder Gesetze dahingehend, ob Verstöße gegen sie tatsächlich dem Anstandsgefühl des durchschnittlichen Mitbewerbers oder der sittlichen Auffassung der durch die Handlung angesprochenen Verkehrskreise zuwiderlaufen, käme im Ergebnis einer inhaltlichen Überprüfung wettbewerbsregelnder Gesetze durch die Gerichte gleich.Soweit der Gesetzgeber durch ein den Wettbewerb regelndes gesetzliches Verbot die Grenzen des lauteren Wettbewerbes festgesetzt hat, ist seine Regelung als Ausdruck eines allgemein verbindlichen Werturteils (bzw Unwerturteils) Urteils über eine bestimmte Wettbewerbshandlung anzusehen und ein Verstoß gegen diese Norm jedenfalls unter den subjektiven Voraussetzungen der Vorwerfbarkeit auch sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. Die Überprüfung wettbewerbsregelnder Gesetze dahingehend, ob Verstöße gegen sie tatsächlich dem Anstandsgefühl des durchschnittlichen Mitbewerbers oder der sittlichen Auffassung der durch die Handlung angesprochenen Verkehrskreise zuwiderlaufen, käme im Ergebnis einer inhaltlichen Überprüfung wettbewerbsregelnder Gesetze durch die Gerichte gleich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 353/83
Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 353/83
Veröff: RdW 1983,106 = ÖBl 1984,14
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077919
Dokumentnummer
JJR_19830614_OGH0002_0040OB00353_8300000_001