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Rechtssatz RS0077920×

Rechtssatz RS0077920

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077920

Geschäftszahl

4Ob364/81

Entscheidungsdatum

19.05.1981

Rechtssatz

Eine unlautere psychische Beeinflussung liegt dann vor, wenn das Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich der Kunde gegenüber dem Anbietenden oder einer dritten Person befindet, dazu ausgenützt wird, um ihn zum Kauf zu veranlassen. Das ist zB dann der Fall, wenn Kaufleute durch die besondere Art der Werbung vor die Wahl gestellt werden, entweder ohne Rücksicht auf sachliche Überlegungen ein bestimmtes Bier zu bestellen oder zu riskieren, daß sie Kunden, die einen Gutschein bei ihnen einlösen wollen, verärgern und unter Umständen sogar verlieren. Dazu kommt noch, daß gerade im Bierhandel Exklusivbezugsverträge häufig vorkommen und der Einzelhändler eine Verärgerung oder sogar den Verlust eines Kunden in Kauf nehmen muß, um nicht seinerseits vertragsbrüchig zu werden (Egger-Bier-Gutscheine).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 364/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 364/81
    Beisatz: Egger-Bier-Gutscheine. (T1) Veröff: SZ 54/78 = ÖBl 1982,92 = GRURInt 1983,121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0077920

Dokumentnummer

JJR_19810519_OGH0002_0040OB00364_8100000_001