Rechtssatz RS0077923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077923
Geschäftszahl
4Ob301/83; 4Ob349/85
Entscheidungsdatum
24.02.1987
Rechtssatz
Von einem zulässigen (Systemvergleich) Vergleich kann grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn dieser Vergleich wahr ist: Dieses Wahrheitsgebot gilt für jeden zu Wettbewerbszwecken vorgenommenen Vergleich, also insbesondere auch für einen solchen, der - wie auch der sogenannte Systemvergleich - nicht auf bestimmte Mitbewerber Bezug nimmt, sondern sich gegen die Gesamtheit der Konkurrenz richtet, ohne einzelne von ihnen namentlich oder auf andere Weise erkennbar zu bezeichnen. - "Holzfenster"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077923
Dokumentnummer
JJR_19830208_OGH0002_0040OB00301_8300000_001