Rechtssatz RS0077930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077930
Entscheidungsdatum
22.11.1995
Rechtssatz
Liegt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages dem Arbeitsvertrag eine Beschäftigungsbewilligung zugrunde, stehen dem Arbeitnehmer die Ansprüche auf Grund der fristwidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Die für die Zeit der tatsächlichen, wenn auch nichtigen Beschäftigung vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erworbenen Dienstzeiten als Angestellter sind wie Zeiten eines gültigen Arbeitsvertrages einzurechnen. (§ 48 ASGG)Liegt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages dem Arbeitsvertrag eine Beschäftigungsbewilligung zugrunde, stehen dem Arbeitnehmer die Ansprüche auf Grund der fristwidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Die für die Zeit der tatsächlichen, wenn auch nichtigen Beschäftigung vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erworbenen Dienstzeiten als Angestellter sind wie Zeiten eines gültigen Arbeitsvertrages einzurechnen. (Paragraph 48, ASGG)
Schlagworte
SW: Arbeitserlaubnis, Nichtigkeit, Arbeitsbewilligung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077930
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_009OBA00190_9500000_001