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Rechtssatz RS0077930×

Rechtssatz RS0077930

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077930

Geschäftszahl

9ObA190/95

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Rechtssatz

Liegt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages dem Arbeitsvertrag eine Beschäftigungsbewilligung zugrunde, stehen dem Arbeitnehmer die Ansprüche auf Grund der fristwidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Die für die Zeit der tatsächlichen, wenn auch nichtigen Beschäftigung vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erworbenen Dienstzeiten als Angestellter sind wie Zeiten eines gültigen Arbeitsvertrages einzurechnen. (Paragraph 48, ASGG)

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitserlaubnis, Nichtigkeit, Arbeitsbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077930

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_009OBA00190_9500000_001