Rechtssatz RS0077936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077936
Entscheidungsdatum
22.11.1995
Rechtssatz
Das Verbot des Zusammenarbeitens mit ehemaligen Arbeitnehmern in einer Konkurrenzklausel setzt voraus, daß der mit der Konkurrenzklausel belastete Arbeitnehmer die Zusammenarbeit in welcher Form auch immer mit diesen Arbeitnehmern bewußt von sich aus herbeiführt oder fördert. (§ 48 ASGG).Das Verbot des Zusammenarbeitens mit ehemaligen Arbeitnehmern in einer Konkurrenzklausel setzt voraus, daß der mit der Konkurrenzklausel belastete Arbeitnehmer die Zusammenarbeit in welcher Form auch immer mit diesen Arbeitnehmern bewußt von sich aus herbeiführt oder fördert. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: frühere Arbeitnehmer, ehemalige Mitarbeiter, Angestellter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077936
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_009OBA00160_9500000_002